Der Gesetzgeber hat gemeinnützig anerkannten Institutionen nach
§ 140 Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) Wettbewerbsvorteile eingeräumt.
Unsere im Rechnungsbetrag enthaltenen Arbeitsleistungen können zu
50% auf die Ausgleichsabgabe angerechnet werden.
Unternehmen, die über mindestens mehr als 20 Arbeitsplätze verfügen,
haben nach § 71 SGB IX wenigstens 5 % ihrer Arbeitsplätze mit Schwer-
behinderten zu besetzen. Für jeden unbesetzten Pflichtplatz ist eine
monatliche Ausgleichsabgabe zu entrichten.
Die Höhe der Ausgleichsabgabe staffelt sich für Betriebe mit mehr als
59 Arbeitsplätzen* wie folgt: Pro unbesetztem Pflichtplatz ist monatlich, je
nach Erfüllungsgrad der besetzten Pflichtplätze, eine Ausgleichsabgabe
gemäß § 71 SGB IXin folgender Höhe zu entrichten:
0 bis unter 2 % = 260.- €,
2 bis unter 3 % = 180.- €,
3 bis unter 5 % = 105.- €.
*Für kleinere Betriebe (mehr als 20, bis 59 Arbeitsplätze), die der Ausgleichsabgabe unterliegen,
gibt es eine Sonderregelung.
Ein Rechenbeispiel :
Für einen Betrieb mit 600 Arbeitsplätzen ergeben sich insgesamt 30 Pflichtplätze. Sind nur
6 Pflichtplätze, also 1 % aller Arbeitsplätze mit einem Schwerbehinderten besetzt, dann sind
pro unbesetztem Pflichtplatz monatlich 260.- € zu entrichten. Es verbleiben 24 Pflichtplätze unbesetzt.
| 24 x 260,- € = 6240,- € sind monatlich zu entrichten. Das ergibt eine Ausgleichsabgabe pro Jahr von |
74.880.- €. |
| Sie können 50 % der von uns erhaltenen Arbeitsleistung auf Ihre Ausgleichsabgabe anrechnen. Bei einem Auftragsvolumen von |
100.000.- € |
| spart ihr Unternehmen also ausgabewirksame Kosten in Höhe von |
50.000.- €. |
| Die betriebliche Belastung der Ausgleichsabgabe beträgt nicht mehr 74.880.- €, sondern nur noch |
24.880.- €. |
| Stand: Januar 2002 |
|
|